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Handlungsempfehlungen

Präventiver Hochwasserschutz

Schulungen zum präventiven Hochwasserschutz

Nach § 99 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 18.10.2004 (SächsGVBl. 2004 Nr. 13 S. 482) ist jeder, der durch Hochwasser betroffen sein kann, verpflichtet geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminimierung zu treffen.

Das Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat den Landesverband Sachsen/Thüringen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) beauftragt, die Mitarbeiter von Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), von Katastrophen- und Brandschutzbehörden, Wasser- und Feuerwehren und Interessierte (Vertreter aus Klein- und mittelständischen Unternehmen und Bürger) mit Fachvorträgen und praktischen Übungen zu schulen und ihnen so wesentliche Kenntnisse zum richtigen Verhalten vor und während eines Hochwasserereignisses zu vermitteln. 

Hochwasserabwehr - Deichverteidigung

Die Gemeinden sind nach § 101 Sächsisches Wassergesetz verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser abzuwehren, soweit dies im öffenlitchen Interesse geboten ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat eine Gemeinde einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet ist. Die Aufgabe der Wasserwehr wird in den Gemeinden überwiegend von der zuständigen Feuerwehr wahrgenommen.

Die als pdf-Datei im Auszug bereitgestellte Broschüre wendet sich mit Hinweisen und Ratschlägen zur Hochwasserabwehr an die breite Öffentlichkeit, an Bürgerinnen und Bürger, an Städte und Gemeinden und an Eigentümer wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die Hinweise und Grundregeln für Kontroll- und Abwehrmaßnahmen bei Hochwasser insbesonderer zum Schutz der Deiche sollen helfen, bestehende Gefahren rechtzeitig zu erkennen und notwendige Maßnahmen zweckmäßig und schnell einleiten zu können.

Bauen in Überschwemmungsgebieten

Nicht hochwasserangepasstes Bauen kann nicht nur zu einer Behinderung oder Gefahr für den Hochwasserabfluss führen, sondern wie die Erfahrung auch der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2002 gezeigt hat, kann es auch zu Gefahren für Leib und Leben unbeteiligter Dritter und deren Vermögenswerten führen. Das Sächsische Wassergesetz enthält Festlegungen zu Überschwemmungsgebieten, deren Festsetzung und Nutzungsbeschränkungen in diesen Gebieten. Die Abwehr von Gefahren, die von »nicht hochwasserangepasstes Bauen« für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht ist klassische Aufgabe des Polizeirechts, hier des speziellen Polizeirechts in Form des Baupolizeirechts (= Bauordnungsrecht). Zu Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und eines einheitlichen Vollzuges durch die Behörden und Kommunen und einer größtmöglichen Rechtssicherheit der Bauherren hat das SMUL und das SMI Anwendungshinweise zum Bauen in Überschwemmungsgebieten bekannt gegeben.

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